BDSM und Recht in der Schweiz
BDSM ist in der Schweiz nicht strafbar.
Nach dieser pauschalen Absolution folgen ein paar Einschränkungen, die sich auf bestimmte Praktiken und/oder Darstellungen beziehen. Diese Texte sind explizit nicht als Rechtsberatung zu verstehen; im Zweifelsfall sollte ein fachkundiger Anwalt hinzugezogen werden.
Das sind laufend aktualisierte und ergänzte Texte. Anregungen bitte direkt an die info@ig-bdsm.ch.
Auf Schweizer/innen rumhauen
Viele SM-Spiele können auf einen unvorbereitenden Aussenstehenden irritierend wirken. Zu den unvorbereitet Aussenstehenden können auch Polizisten, Staatsanwälte, Richter, Arbeitgeber usw. zählen, und schon können wir uns Situationen vorstellen, in denen SMler juristisch zu kämpfen haben.
SM erfüllt in vielen Fällen den Tatbestand der einfachen Körperverletzung, wie ihn das Strafgesetz definiert (StGB Art. 123), allenfalls der Vorstufe davon, der Tätlichkeit (StGB Art. 126).
Wie etwa bei einer Operation kann man in eine einfache Körperverletzung bzw. Tätlichkeit einwilligen (Kommentar Trechsel, Vor Art. 122 StGB, N. 7).
Und was kann nun passieren?
Die Einwilligung in die einfache Körperverletzung setzt einiges voraus: Die einwilligende Person muss urteilsfähig sein, muss sich der Tragweite bewusst sein (die Zettel, welche man im Spital jeweils vor der Operation unterschreiben muss, zeigen in etwa das Ausmass der notwendigen Aufklärung über mögliche Folgen auf).
Auch wenn der Gesetzgeber noch nie etwas davon gehört hat, besteht er auch auf SSC, Safe, Sane, Consensual... Aber zur Klarstellung: Man muss nicht vor jeder Session ein zehnseitiges Formular unterschreiben.
Probleme können sich für den Aktiven (den/die Top) vor allem dann ergeben, wenn z.B. am Ende einer Beziehung der Sub-Part nicht-konsensuelles Verhalten vorwirft. In diesem Fall ist eine schriftliche Einwilligung/Abmachung kein Schutz, sondern eher ein belastendes Indiz.
Andere Rechtsfragen
SM-Neigungen können, wie obsessives Taubenzüchten oder tabuloses Briefmarkensammeln, auch auf Bereiche ausserhalb des Privatlebens einwirken; im Vordergrund steht dabei das Berufsleben.
Im Prinzip sollte und muss einem Arbeitgeber das Privatleben von Angestellten egal sein. Unseres Wissens gab es in der Schweiz bisher noch keinen Fall, in dem die SM-Interessen explizit oder implizit ein Kündigungsgrund war. Das heisst aber weder, dass es dies nicht gibt, noch dass viele SMler sich aus beruflichen Gründen vor einem Outing scheuen.
Wer in seiner Wohnung ein SM-Paradies einrichten will, wird sich unter Umständen mit seinem Vermieter spätestens beim Umzug herumschlagen müssen ;)
BDSM, Internet und das Recht
Die Revision des StGB unterscheidet zwischen Konsum und Besitz, wobei ersterer nicht strafbar ist (aus praktischen Überlegungen, wie der Bundesrat in seiner Botschaft an das Parlament schreibt). Besitz bedingt einen Besitzwillen, der bei blossem Betrachten nicht als gegeben angenommen wird:
Da der Gesetzgeber die Medien, über welche pornografische Darstellungen verbreitet werden, vollständig erfassen wollte, lässt sich die vorgeschlagene neue Tatvariante «erwirbt, sich sonstwie beschafft oder besitzt» auch auf den Erwerb von Daten in elektronischer Form übertragen. Insbesondere spricht nichts dagegen, den spezifisch strafrechtlichen Begriff des Besitzes, verstanden als Herrschaftsmacht mit Herrschaftswillen, sinngemäss auf unkörperliche elektronische Daten anzuwen-den. Schliesslich stellt die Tatvariante des sich sonstwie Beschaffens sicher, dass neben dem Erwerb auch beliebige weitere Formen des Transfers einschlägiger Daten in den eigenen Herrschaftsbereich erfasst werden können. Die Gesetzesbestimmung deckt daher nicht nur die heute bekannten elektronischen Datenträger ab, sondern auch allfällige neue Formen der Speicherung von Daten.
[..]
Die Grenze zwischen straflosem Konsum und strafrechtlich relevantem Besitz hängt von den konkreten Umständen ab. Im Internetbereich 131 liegt strafrechtlich relevan-ter Besitz vor, wenn der Internet-Benutzer pornografische Darstellungen auf eigene Datenträger, zum Beispiel seine Festplatte, herunterlädt (sog. Download) und sie damit in seinen Herrschaftsbereich aufnimmt. Der Internet-Benutzer beschränkt sich dann nicht mehr ausschliesslich auf das Betrachten von Bildern bei einem Anbieter, sondern gibt zu erkennen, dass er gegebenenfalls auf diese Bilder wieder zurückgreifen will.
Nimmt hingegen der Browser (das Such- und Darstellungsprogramm für Inhalte des World Wide Web) in temporären Dateien (sog. Cache) eine Zwischenspeicherung von Dateien pornografischen Inhalts vor, so stellt das Vorhandensein solcher temporärer Dateien, auf deren Entstehung viele Internet-Benutzer keinen Einfluss nehmen können, nach Auffassung des Bundesrates in der Regel noch keine als Besitz zu qualifizierende Sachherrschaft dar.
(aus der Botschaft, p. 33, 36f)
Dies bedeutet, dass das blosse Betrachten eines Bildes oder das Lesen einer Geschichte direkt über das Netz nicht strafbar ist (nicht strafbar sein kann, weil ja der Besitzeswille fehlt), das Speichern der Datei in einem Verzeichnis ausserhalb des Caches je nach Art hingegen strafbar sein kann.
Andere Stimmen
Berner Zeitung vom 24. April 2002, p. 13 (Rubrik "Recht"): Leserfrage:
"Ich bin letzthin beim Surfen im Internet mehr oder weniger per Zufall auf Bilder gestossen, auf denen Sex mit Tieren zu sehen war. Nun bin ich etwas beunruhigt, weil ich irgendwo gehört habe, dass neuerdings bereits das Betrachten solcher Bilder strafbar ist. Stimmt das?"
Antwort von Hans Rüegsegger (Anwalt und Notar):
Ich kann Sie beruhigen: Wer sich Bilder oder Videos mit hartem pornografischem Inhalt - dazu gehören etwa Kinderpornografie, Sex mit Tieren oder Gewaltszenen - "nur" anschaut, muss nach wie vor keine rechtlichen Konsequenzen fürchten. Anders verhält es sich allerdings, und das ist neu, wenn man derartige Darstellungen in Besitz nimmt indem man sie sich auf den Computer herunterlädt oder auf einer CD speichert. Der Bundesrat hat eine entsprechende Anpassung des Strafgesetzes auf den 1. April in Kraft gesetzt. Ziel der Revision ist es, die Herstellung solcher Produkte einzuschränken, indem auch gegen den Konsum und die Nachfrage vorgegangen wird. In diversen Ländern war der Besitz von harter Pornografie schon bisher strafbar.
Verschärfung des Strafgesetzbuches, Art. 135 und 197
Darstellungen und die Verschärfung des Strafgesetzbuches
Die Verschärfung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 135, 197), in Kraft seit dem 1. April 2002, birgt für SMler gewisse Gefahren. Die Artikel im Wortlaut:
Art. 135
1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
1 bis (neu) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1, soweit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonstwie beschafft oder besitzt.
Art. 197
3 bis (neu) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonstwie beschafft oder besitzt.
Die Gegenstände werden eingezogen.
Besonders stossend für SMler ist, dass sie (wieder einmal) in einen Topf mit Pädophilie/Päderasmus geworfen werden. Konsensuelle Sadomasochistische Praktiken hat der Bundesrat in seiner otschaft an das Parlament (http://www.admin.ch/ch/d/ff/2000/2943.pdf, p. 38f) zwar als solche anerkannt:
Mit dem Begriff «Darstellungen sexueller Gewalt» werden nach Auffassung des Bundesrates Darstellungen einvernehmlicher sado-masochistischer Praktiken jedenfalls dann nicht erfasst, wenn damit nicht gleichzeitig andere Straftatbestände (z.B. Körperverletzungen) erfüllt werden. Die Befürchtung, der Staat mische sich hier in ungerechtfertigter Weise in die Privatsphäre ein, ist daher unberechtigt.
Trotzdem hat er diesem Lippenbekenntnis keine Taten folgen lassen.
Folgen der Verschärfung für SMler
Bereits vor Inkrafttreten der Verschärfung des Strafgesetzbuches haben SMler im Bereich von Darstellungen Probleme mit der Justiz bekommen, denn:
Die Ton- oder Bildaufnahmen usw. sind mit dem [..] zitierten Wortlaut schon seit 1. Januar 1990 (Art. 135, die Darstellungen sind nicht pornographisch) und 1. Oktober 1992 (Art. 197, der sich Pornographie bezieht) verboten. Schon vor 992 wurden pornographische Aufnahmen in diesem Sinne vom frühreren Art. 204 erfasst. Art. 197 brachte nicht wirklich Neues, sondern eine Verdeutlichung! NEU dagegen ist nur - aber immerhin - das Verbot des Erwerbens, Sich-Beschaffens und Besitzens (z.B. auf einer Harddisk exkl. Cache) dieser Aufnahmen usw.
Ein paar Auszüge aus Mails verdeutlichen dies (aus der damaligen sMalheur-Mailingliste):
1. Mail:
die bestellten videos, ohne sexueller handlung, und ohne gewaltdarstellung, lediglich mit führen einer frau an einem hundeleinchen auf allen vieren auf dem boden, kamen komischerweise recht lange nicht an, dann kamen eines morgens die einladung auf den kantonspolizeiposten und eine hausdurchsuchung.nach der (eher peinlichen) befragung auf dem polizeiposten zwecks beweisaufnahme, kam dann vom bezirksanwalt(einer frau!) eine anklage auf grund art.135. laut psychiatrischen gutachten der bezirksanwaltschaft könne der durchaus perverse inhalt des videos eventuell zur steigerung der lust eingesetzt werden. (nun ja, zu was auch sonst..)mein freund bekam eine vorladung, wurde 1.5 stunde vernommen, [..] er ist jetzt für ein jahr vorbestraft und steht auf ewig in den *pornofichen*.
übrigens: hätte ich ein video bestellt, welches mir gefällen hätte,und hätten sie dieses am zoll herausgezogen, wäre ich wohl jetzt im knast! gut ist mein freund eher ein softy;-)
2. Mail:
[..] Auch ein Freund von mir hatte die gleichen Probleme. Bei ihm war es aber so, dass die Polizei sofort vor der Türe stand und eine Hausdurchsuchung durchführte. Ohne Voranmeldung. Dasselbe im Geschäft. Auch da haben sie eine Hausdurchsuchung gemacht.
Was bedeutet das für die SM-Community in der Schweiz?
SM ist in der Schweiz immer noch nicht strafbar.
Diese Revision des Strafgesetzbuches hat für die SMler - welche die weitaus grössere Zahl darstellen dürften als die sonstigen betroffenen der Revision - vor allem eines gebracht: eine immense Rechtsunsicherheit.
Die IG BDSM ist zur Zeit dabei, das Gespräch mit der "anderen Seite": der Justiz (Bundesamt für Justiz, Staatsanwaltschaften) zu suchen. Wir möchten gerne einen Dialog mit den "Rechtsanwendern" führen, um sowohl diese für unsere Anliegen zu sensibilisieren, als auch die Grenzen des legalen Tuns und Lassens für SMler abzustecken.
Nein, es muss jetzt niemand seine Lieblingsgeschichten und Bilder löschen gehen, denn der weitaus grösste Teil wird sich im Rahmen des erlaubten bewegen. Aber wo ist die Grenze zwischen dem konsensuellen Ausleben von Gewaltphantasien (und der Auseinandersetzung mit diesem Thema in Wort und Bild) und dem Begriff "Gewaltpornographie"?
Wo ist die Abgrenzung zwischen Kunst und Pornographie (darüber gibt es kiloweise juristische Literatur...)? In der "Geschichte der O" von Pauline Réage werden Szenen von heftiger sexueller Gewalt beschrieben - soll dieses "Literarische Kostbarkeit" (François Bondy) nun wieder unter den Ladentisch wandern?
Beachtenswert...
Zum Schluss soll hier die Fussnote 140 aus der Botschaft unkommentiert angeführt werden:
[..] Der Autor ortet im Sexualstrafrecht eine gewisse «altväterliche» Neigung des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber habe selbst den Grundsatz aufgestellt, sexuelles Verhalten nur strafbar zu erklären, «wenn es einen anderen schädigt oder schädigen könnte, wenn ein Partner in solches Verhalten nicht in verantwortlicher Weise einwilligen kann oder wenn jemand davor bewahrt werden soll, sexuelle Handlungen gegen seinen Willen wahrzunehmen»
