Vortrag BDSM und Recht

Liebe User und Besucher Wie Ihr bestimmt mitbekommen habt, hat Markus von den Wingless Angels vor einiger Zeit, einen Vortrag zum Thema Recht im Bdsm organisiert. Dafür konnte er den Juristen Valentin N. J. Landmann gewinnen. Eine grossartige Idee wie wir meinen, da Gesetzestexte und Praktiken für Laien doch etwas undurchsichtig sind, und wir uns…

Liebe User und Besucher

Wie Ihr bestimmt mitbekommen habt, hat Markus von den Wingless Angels vor einiger Zeit, einen Vortrag zum Thema Recht im Bdsm organisiert. Dafür konnte er den Juristen Valentin N. J. Landmann gewinnen.

Eine grossartige Idee wie wir meinen, da Gesetzestexte und Praktiken für Laien doch etwas undurchsichtig sind, und wir uns ja zumindest in einem Graubereich bewegen.

Um dem ganzen noch einen oben drauf zu setzen, hat Omegas Horizon den Vortrag aufgenommen und protokolliert. Grosszügigerweise dürfen wir seine Reinschrift online stellen und somit einen winzigen Teil beitragen, dass dieser tolle Event nicht zu Schall und Rauch wird, sondern nachhaltig nachgelesen werden kann, auch für alle die den Tag verpasst haben.

Ich bedanke mich bei den beiden ganz herzlich für Ihren tollen Einsatz und die Möglichkeit euch dies weitergeben zu dürfen. Es ist grossartig, dass sich Leute engagieren und einen Mehrwert für die Szene kreieren, gerade dort, wo es schwer ist an Informationen zu kommen.

Liebe Grüsse, Pleasetease

Überschreitung der Rechter involvierter Personen

Die Einwilligung – der Schlüssel:

Ohne Einwilligungen in diese Eingriffe, liegen schwere Straftaten vor – in Punkt vier ist keine Einwilligung möglich.

Aber bei konventionellen Sexpraktiken verhält es sich nicht anderes.

Beim BDSM greifen wir in die Rechte einer Person ein:

1. Freiheitsrecht

2. Körperliche und psychische Unversehrtheit 

3. Sexuelle Integrität

4.  Das Leben (bei gefährlichen Praktiken und Unfällen)

Ohne Einwilligungen in diese Eingriffe, liegen schwere Straftaten vor – in Punkt vier ist keine Einwilligung möglich.

Aber bei konventionellen Sexpraktiken verhält es sich nicht anderes.

Gesetzliche Normen:

Verschiedene gesetzliche Normen greifen, liegt keine Einwilligung vor. In einige Rechte und damit Verbunden Praktiken kann nicht eingewilligt werden.

Vergewaltigung und sexuelle Nötigung:

Vergewaltigung liegt vor, wird eine Person zum Beischlaf gezwungen.

Sexuelle Nötigung liegt vor, wird jemand zu Oralsex, Analsex und anderen sexuellen Handlungen gezwungen.

Vorsätzliche Tötung:

Wird jemandem absichtliche das Leben genommen.

Eventualvorsätzliche Tötung:

Dabei geht der Richter davon aus, dass der Tot einer Person mutwillig in Kauf genommen wurde. Dieser Norm kommt zur Geltung, werden Praktiken angewandt, die ein erhebliches Todesfallrisiko haben oder Sicherheitsmassnahmen ausgelassen wurden, um ein Todesfallrisiko zu verhindern oder erheblich zu reduzieren.

Vorsätzliche schwere Körperverletzung:

Kommt es zu einer schweren Körperverletzung, obwohl Praktiken angewandt wurden, die nur zu einer leichten Körperverletzung führen sollten, kommt die vorsätzliche schwere Körperverletzung zum Tagen. Beispiel: Eine Schlägerei mit blauen Augen ist einfache Körperverletzung, erleidet jemand einen Hirnschaden, handelt es sich um vorsätzliche schwere Körperverletzung (viele dieser Verfahren wurden erfolgreich geführt).

Fahrlässige Tötung:

Unterlässt man alle notwendigen Sorgfaltshandlungen. (Richter sind selten BDSM-Anhänger und haben wenig Gespür für BDSM).

Die Garantenstellung ist zu beachten. Fixiert der Aktive den Passiven, ist er während der Fixierung für dessen Wohlergehen verantwortlich.

Nicht jeder Fall wird gleich gehandhabt, weil es unterschiedliche Meinungen/Richter gibt. Das ist in der Rechtspraxis üblich.

Gefährdung des Lebens:

Wird etwas getan, was das Leben gefährdet, liegt diese Norm vor, selbst wenn nichts geschah. Das betrifft die Praktik selbst, werden Sicherheitsmassnahmen nicht eingehalten oder kann sich der Passive nicht bemerkbar machen.

Die Gefährdung des Lebens ist eine weitgefasste Praxis. Der Aktive muss immer die Möglichkeit haben, denn Passiven aus seiner Zwangslage zu befreien und diese muss sich bemerkbar machen können.

Schwere Körperverletzung:

Schwere Körperverletzung liegt bei einer Behinderung, fehlendem Organ oder schweren Entstellungen vor.

Verfolgung erfolgt ohne Strafantrag, entgegen der einfachen Körperverletzung.

Einfache Körperverletzung:

Einfache Körperverletzung umfasst alle anderen Körperverletzung wie ein Schnitt, auch ein gebrochener Arm.

Wird grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolg.

Vom Amtswegen wird einfache Körperverletzung nur verfolgt, handelt es sich um häusliche Gewalt – also um die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner. Eine Einwilligung bleibt gültig. Leben Partner getrennt, greift die häusliche Gewalt nicht.

Auch wird bei einfacher Körperverletzung ermittelt, wurde eine Waffe oder gefährlicher Gegenstand verwendet. Ist bei der Verwendung bestimmter BDSM-Spielzeuge relevant und von der Sicht des Richters abhängig.

Tätlichkeit:

Ein blauer Fleck oder etwas Schmerz fällt darunter.

Freiheitsberaubung:

Eine Freiheitsberaubung liegt vor, hindert man jemanden, weggehen zu können.

Garantenstellung:

Wurde der Partner immobil gemacht, hat der Aktive die Garantenstellung. Alle aufgeführten Strafnormen sind möglich, hat der Aktive eine Garantenstellung. Fesselt er jemanden, hat er darauf zu achten, dass dieser sich nicht durch eine unwillkürliche Bewegung verletzt.

Grenze der Garantenstellung:

Ein Kunde einer Domina liess sich ein Prinzalbertpiercing machen. Er liess sich an dem festmachen, ging auf die Knie, wurde etwas schmoren gelassen, dann kam die Domina zurück und forderte ihn auf, zu ihr zu kommen. Anstatt, wie von ihr angenommen, auf den Knien zu bleiben, kam er ihr entgegen. Das Ergebnis: Erhebliche Verletzungen, Anzeige wegen schwerer Körperverletzung und Freispruch für die Domina vor dem Bundesgericht. Dieses befand, dass beim Einvernehmen eine gewisse Verantwortung beim Passiven bleibt.

Die Einwilligung

Generell:

1. Die Einwilligung darf keine Komponenten enthalten, die einer Person ernsthaften Schaden zufügen (Siehe Strafnormen)

2. Zeitlich und räumliche Begrenzung der Einwilligung. Bei Fixierungen/Freiheitsberaubung wichtig.

3. Schriftliche Fixierung der Praktiken, die angewandt werden.

4. Bei Schnitten, Vernähen, Branding, Spritzen und ähnlichen Bereichen ist eine explizite und klare Einwilligung erforderlich.

5. Ein Video bietet sich an, auf dem das einwilligende Gespräch genau zu verfolgen ist. Besonders bei grenzwertigen Praktiken zu empfehlen.

6. Ein Zeuge, der die Einwilligung bestätigt.

7. Kopfkino nicht unterschätzen. Passiver kann sich überschätzen und dann behaupten, dass er etwas nicht wollte.

Die Einwilligung ist ungültig:

1. Gefährdung des Lebens

2. Tötung

3. Schwere Körperverletzung

4. Kein Abbruch (Safeword) möglich ist.

Einwilligung in ein Risiko:

Die genauen Grenzen lassen sich nicht festlegen. Aber ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass etwas eintrifft, dass eine Einwilligung nichtig macht, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass es auch das Risiko tut.

Safeword:

Die Gerichte sagen, dass ein Boxkampf legal ist, weil der Boxer jederzeit das Handtuch werfen kann.

Im BDSM braucht es ein Safword.

Das Safeword muss offensichtlich und leicht auszusprechen sein.

Bein einer Knebelung muss das Safeword durch eine Geste ergänzt werden.

Sane:

Bei Unsicherheit über den Zustand des Passiven muss der Aktive sich vergewissern. Beispiel: Beim Facesitting durch Absitzen und Kneifen.

Sex:

Sex erfordert eine klare Einwilligung. Geschlechtsverkehr ohne Einwilligung ist eine Vergewaltigung, eingewilligter Geschlechtsverkehrt mit Kondom, kann eine Vergewaltigung sein, wurde das Kondom weggelassen.

Abbruch:

Der Aktive muss den Passiven jederzeit, unverzüglich und ohne spielerisches Element aus seiner Zwangslage befreien und sich um ihn kümmern müssen. Allfällige Werkzeuge für die Befreiung müssen in Griffweite sein.

Langer Zeitraum:

Keine Einwilligung ist dauerhaft.

Wird jemand länger immobil gemacht, sollte eine Zeugin anwesend oder es auf Video aufgezeichnet werden.

Tücken bei der Einwilligung:

Das Kopfkino/die Phantasie kann Panik auslösen, weil eine Person von etwas ganz Anderem ausgeht. Psychologische Spiele sind hier zu nennen.

Partner – besonders im professionellen Bereich – verschweigen Krankheiten. Besonders jene, die im Spiel gefährlich werden können. Herzkrankheiten gehören dazu.

Man kann versuchen, dass es Sache des Partners ist, ärztlich abzuklären, ob er BDSM-Tauglich ist, aber die Erfolgschancen stehen schlecht.

Unmöglich Abklärungen, aber gute Vorbereitung:

1. Im professionellen Bereich sollte es eine Einverständniserklärung des Gasts geben, dass die Domina im Notfall ohne Rücksicht auf seine Persönlichkeit Hilfe rufen darf.

2. Grössere Institute sollten auch einen Defibrilator besitzen.

3. Wurde alle nötigen Vorsichtsmassnahmen getroffen, kann die Staatsanwaltschaft nicht behaupten, man hat Schaden billigend in Kauf genommen.

Richtig reagieren:

1. Denn Passiven sofort aus der Zwangslage holen und ihn umsorgen

2. Erste Hilfe leisten, kam es zu Verletzungen, gegebenenfalls den Defibrilator einsetzen.

3. Notarzt und gegebenenfalls die Polizei rufen.

Worst Case:

Stirbt der Partner, sollte man nicht versuchen, die Leiche zu entsorgen. Du Spurensuche wird erschwert und die Staatsanwaltschaft geht von Vorsatz aus.

Sensible Praktiken

Rund um den Hals:

1. Würgen, Atementzug und alles, bei dem eine Dosierung schwierig bis unmöglich ist, bringt einen an den Rand eines Strafverfahrens.

2. Es gibt den Wunsch unterwassergedrückt und wiederbelebt zu werden. Geht es schief, handelt es sich wahrscheinlich um eventualvorsätzliche und nicht fahrlässige Tötung. Einwilligung nützt nichts.

3. Gegenseitiges Aufhängen bis zur Bewusstlosigkeit ist eventualvorsätzliche Tötung, stirbt einer. 10 bis 12 Jahre Gefängnis.

4. Bei Atemkontrolle, werden gut kontrollierende Techniken wie eine Gasmaske verwendet, muss man berücksichtigen, dass ein Herzkranker weniger verträgt.

5. Alles, was um den Hals geschieht, ist heikel, auch Würgen mit der Hand. Jedes Gericht wird verlangen, dass man den Karotissinusreflex kennt, ging mit ihm etwas schief.

6. Falsch eingesetzte Knebel können Würgereflexe auslösen und der Passive kann am Erbrochenen sterben.

7. Den Passiven immer beobachten, um schnell reagieren zu können und dazu passende Werkezuge bereitlegen.

8. Der Passive muss schnell befreit werden können, sonst ist jeder Straftatbestand möglich.

9. Herr Landmann rät von allem ab, was um den Hals liegt.

Knebeln:

Eine geknebelte Person darf nie alleine gelassen werden, auch nicht zehn Minuten. Er kann in den Knebel kotzen.

Die Art des Knebels ist wichtig, werden noch Höschen oder Strumpfhosen hineingestopft, können sie in den Rachen gelangen. Strumpfhosen sind schwer herauszubekommen.

Bei einem Tapeknebel sollte man wie bei der Rolle ein Ende umschlagen, um ihn schnell zu lösen.

Trampeling:

Beim Trampling muss es etwas geben, an dem der Aktive sich festhalten kann. Bricht eine Frau mit High Hiels ein, gibt es schwere Verletzungen, für die ein Richter wegen der offensichtlichen Gefahr wenig Verständnis hat.

Trampling Barfuss ist empfehlenswerter.

Branding:

Eine Einwilligung in ein Branding ist möglich, handelt es sich um eine Verbrennung oder eine Narbe. Der Passive muss klar sagen, um was für eine Wunde es sich handelt und wo sie sich befinden soll.

Entzündungen usw. können gefährlich werden, eine Aufklärung über die Risiken ist wichtig.

Mit Branding nähern wir uns dem Bereich, in den wir einwilligen können.

Klinik:

Bei Nähen gilt das Gleiche wie bei Branding.

Bei allen Klinikspielen ist es wichtig, auf die Hygiene zu achten. Sonst kann der Passive bei Problemen sagen, dass unsauber gearbeitet wurde und eine Anzeige erstatten.

Schneiden:

Handelt es sich nicht um Lebensgefährliche Stellen, ist eine Einwilligung in Schneiden möglich.

Spritzen setzen:

Eine Einwilligung in Spritzen setzen ist möglich. Es ist klar festzuhalten, was gespritzt wird und wo. Der Aktive muss wissen, welche Gefahren bei welche Körperstellen, Geweben usw. besteht.

Nadelspiele:

In Nadelspielen lässt sich einwilligen.

Hygiene, Zeuge und Gesundheit:

Wo Entzündungen, Infektionen, Sepsis usw. möglich sind, sollten die Hygieneregeln angewandt werden, die Ärzte anwenden.

Die Details der Praktiken Branding, Klinik, Schneiden, Spritzen und Nadelspielen sollten unter Anwesenheit eines Zeugen vereinbart werden, genauso die Belehrung der Risiken, wozu die Gefahr von Entzündungen und Co. gehören sowie der Hinweis, sofort einen Arzt aufzusuchen, kommt es zu entsprechenden Problemen. Weiter muss der Passive informiert werden, unter welchen Umständen die Praktiken nicht angewendet werden dürfen. Beispielsweise bei Blutverdünner.

Unter Anwesenheit von einem Zeugen nach heiklen Erkrankungen und Medikamenten fragen.

«Spezielle Verantwortung»

Täuschende Erregung:

Im erregten Zustand verändert sich das Schmerzempfinden. Der Passive verträgt mehr als im Standardmodus. Möglicherweise erkennt er seine eigenen Grenzen nicht mehr. Es ist Aufgabe vom Aktiven, zu achten, nicht so weit zu gehen, damit der Passive ernsten Schaden erleidet.

Wenn die Möglichkeit zur Einwilligung endet:

Ein Passiver kann nicht in Praktiken einwilligen, die bei einem gesunden Menschen weder schwere Schäden noch den Tod herbeiführen, hat er eine Krankheit oder nimmt er Medikamente, die dazu führen könnten.

Umgang mit Polizei und Staatsanwaltschaft

Aussageverhalten und Arbeitsweise der Behörden:

Bei falschen Beschuldigungen ist es klug, umfassend und ehrlich auszusagen. Anhand der Aussagen lassen sich Gegenstände oder Datenträger sicheren, die die eigene Version stützen. Folgt eine Aussage erst am Ende der Ermittlungen hat sie weniger Gewicht, weil sie anhand der Fakten angepasst werden kann.

Auf keinen Fall dürfen nachweislich falsche Aussagen gemacht werden. Fingerabdrücke verraten, dass man einen Gegenstand nutzt, Spermaspuren zeugen von Geschlechtsverkehrt usw. Genauso schlimm sind Halbwahrheiten. Diese Dinge untergraben die Glaubwürdigkeit.

Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte stellen Aussagen nicht nur gegenüber. Sie folgen dem Plausibilitätsprinzip. Die Beweisführung besteht aus Aussagen, gesichertem Material und gegebenenfalls Expertisen. Die eigene Aussage steht in Wechselwirkung zu allen anderen Komponenten und wird entsprechen gewichtet.

Haftung bei Workshops und Partys

Eine sehr komplexe Materie. Die Veranstalter sollten darauf achten, kein gefährliches Equipment zur Verfügung zu stellen.

Steht gefährliches Equipment zur Verfügung, sollte es einen Warnhinweis geben und das ein Veranstalter bei Verwendung hinzugezogen werden muss.

Die oberen beiden Absätze gelten auch für Tagesmitglieder von Vereinen.

Die Gründung eines Vereins als Träger der Veranstaltung ist zu empfehlen. Dieser legt einen Haftungsausschluss fest. Die Veranstalter haften nur noch für das, was sie selbst machen.

Diverses

Videobeweis und Zeugen:

Die Einwilligung eines Videos oder Zeugenaussagen werden nicht infrage gestellt, gibt es keinen plausiblen Grund dazu. Sie gelten als glaubwürdig.

Bei Aussagen ist das Plausibilitätsprinzip wichtig: Ist es logisch, was jemand sagt. Das eine Domina einen Kunden über die vereinbarte Zeit festhält, ist nicht plausibel, weil sie für die Zeit X bezahlt wurde und es geschäftsschädigend wäre, jemanden wirklich zu quälen.

Überzogene Einwilligung:

Der Vorwurf der Freiheitsberaubung kommt am häufigsten vor. Der Passive behauptet, er wurde länger festgehalten, als vereinbart wurde. Ging es etwas über die Zeit, kann zugunsten vom Aktiven entschieden werden, bei längerer Zeit oder Folgeschäden nicht.

Versicherungen:

Die Umfallversicherung macht bei massivem Selbstverschulden Abzüge.

Im professionellen Bereich ist es fast unmöglich eine Haftpflichtversicherung zu finden.

Geht etwas schief, muss man beweisen, dass man alles richtigmachte. Das ist machbar.

Bei Kleinigkeiten gibt es kaum Probleme, geht es um Kosten von Behinderungen und Verdiensthausfällen, gibt es erhebliche Probleme.

Der zivilrechtliche Teil steht und fällt mit dem Strafrechtlichen.

Pornografie:

Verbotene Pornografie ist mit Kindern, Tieren oder eigentlichen Gewaltdarstellungen.

Es gibt Urteile, die eine reine Immobilisierung nicht als Gewaltdarstellung bezeichnen. Reines Bondage ist kein Problem.

Schwere physische Schädigungen, auch wenn sie gespielt sind, sind verboten.

Korrespondenz und Einwilligung:

Eine E-Mail, in dem jemand in Praktiken einwilligt, ist eine gültige Einwilligung, weil es ein Faktum ist.

Haftungsausschluss

1. Der Autor fasste den Rechtsanwaltsvortrag vom 08.10.16, der von Dr. jur. Valentin Landmann im Volkshaus Zürich, Gelber Saal, gehalten wurde, gemäss der Videoaufnahme nach bestem Wissen zusammen.

2. Die Zusammenfassung wurde nicht von Dr. jur. Valentin Landmann überprüft oder ihm zur Ansicht unterbreitet.

3. Der Autor übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen.

4. Der Autor stellt klar, dass die Zusammenfassung nicht ergänzt wird und nicht an gesetzlichen Änderungen und veränderte gerichtlichen Praxis angepasst wird.

5. Der Autor stellt klar, dass es sich um keine Rechtsberatung handelt.

6. Der Autor übernimmt keine Haftung für direkt oder indirekt entstehende sowie materiellen und immateriellen Schäden durch die Nutzung oder Nichtnutzung dieser Informationen.

7. Der Autor übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch die Weiterverbreitung diese Informationen auf allen Kommunikationswegen entstehen. Die Weiterverbreitung erfolgt auf eigenes Risiko.

8. Der Autor rät im Falle von juristischen Problemen oder für die Abklärung juristischer Risiken einen Anwalt zu konsultieren.

© Omegas Horizon

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